Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)für Besucher des Herzklang Festivals
1. Der Einlass erfolgt nur mit gültiger Eintrittskarte. Kartenerwerb und der Zugang zum Festival sind ausschließlich Personen über 18 Jahren gestattet, Kindern und Jugendlichen ist der Zutritt nur in Begleitung ihres / ihrer Erziehungsberechtigten gestattet. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, dem Festivalbesucher aus wichtigem Grunde den Einlass zu verwehren. In diesem Falle hat der Festivalbesucher nur das Recht auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte, es sei denn, dass die Verweigerung des Einlass aus wichtigem Grunde in der Person des Festivalbesuchers begründet ist. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. Der Zutritt zum Festivalgelände wird nur mit einem Besucherbändchen gestattet, das nach Vorlage eines gültigen Tickets am Check-in ausgegeben wird.
2. Sofern die Veranstaltung vor Beginn abgesagt wird, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Die Veranstaltung kann bis zum Beginn ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt, solange der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, sowie der Gefährdung von Festivalbesuchern durch Fehlverhalten anderer oder der drohenden Eskalation durch zu große Menschenansammlungen, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor aus Sicherheitsgründen den Zugang zu Bereichen des Festivalgeländes, wie z.B. Innenräume wegen Überfüllung zu beschränken. Hieraus ergeben sich keine Schadensersatzansprüche, da eine genaue Planbarkeit der Besucherströme unmöglich ist.
3. Dem Festivalbesucher ist bewusst, dass Musikdarbietungen eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen. Der Festivalveranstalter trifft die notwendige Vorsorge, um dauerhafte Hör- oder Gesundheitsschäden zu unterbinden. Der Besuch der Veranstaltung und aller Workshops erfolgt daher auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Veranstalters für auftretende Gesundheitsschäden aufgrund mangelnder Vorsorge und Unfällen ist daher ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.
4. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter aufgrund Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen. Diese Regelung gilt nicht für Schäden aufgrund Verletzung des Körpers, Lebens, Gesundheit, sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters (außer Nr. 2) oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei hierbei der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt wird. Weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen.
5. Es ist untersagt, Glasbehälter jeder Art, Kanister, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Waffen aller Art sowie sonstige gefährliche Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände mitzunehmen. Nichtalkoholische Getränke in Tetra Paks bis 1,5 Liter dürfen mitgebracht werden. Beim Einlass kann eine Sicherheitskontrolle stattfinden. Der Ordnungsdienst kann eine Leibesvisitation vornehmen. Der Besucher erklärt sich mit dem Kartenerwerb damit einverstanden. Bei Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder diese Regelungen kann ein Verweis vom Veranstaltungsgelände erfolgen. In diesem Fall ist eine Rückvergütung und Schadensersatz ausgeschlossen, soweit dem Veranstalter nicht selbst grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann.
6. Fotografieren für den privaten Gebrauch ist grundsätzlich gestattet – es sind nur Kleinbildkameras, einfache Spiegelreflexkameras und Handys mit Kamerafunktion auf dem Gelände zugelassen. Nicht zugelassen sind Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion sowie Aufzeichnungsgeräte (MP3/MP4-Rekorder, Diktiergeräte etc.) jeglicher Art und Weise. Generell sind Mitschnitte jeglicher Art ohne die explizite Genehmigung des Veranstalters oder eines Künstlers verboten und die Veröffentlichung solcher Aufnahmen wird strafrechtlich verfolgt. Auf dem Campingplatz sind Ton- und Videoaufnahmen erlaubt.
7. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen, soweit dies für den Besucher zumutbar ist und 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben wird. Ebenso behält er sich das Recht vor, das Programm zu ändern. Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben und können auch noch nach Beginn des Festivals aus wichtigem Grund stattfinden. Änderungen während des Festivals werden durch Aushänge bekannt gegeben. Hieraus können seitens des Festivalbesuchers keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.
8. Sofern der Besucher das Recht erhält, sein Fahrzeug auf dem Festivalgelände oder dem Campingplatz zu parken, geschieht dies auf eigene Gefahr. Für Beschädigung oder Diebstahl übernimmt der Veranstalter keine Haftung, es sei denn, ihm fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
9. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder gestohlene Sachen.
10. Jede gewerbsmäßige Handlung seitens der Festivalbesucher ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt.
11. Auf dem gesamten Camping- und Festivalgelände wird das Hausrecht vom Veranstalter bzw. von durch beauftragte Dritte ausgeübt.
12. Jugendschutz
12.1. Auf dem Festivalgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
12.2. Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis einschließlich 17 Jahren haben nur Zutritt zur Open Air Veranstaltung in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).
13. Für den Veranstalter ist die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen im Rahmen des Ticketkaufs eine Selbstverständlichkeit. Der Veranstalter nutzt die Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Durchführung des Vertrags. Fragen zum Datenschutz können an den Veranstalter gestellt werden: info@herzklang-festival.de
14. Tiere dürfen nicht auf das Camping- und Festivalgelände mitgebracht werden.
15. Bei Abgabe von Getränken wird ein Pfand erhoben, der bei Rückgabe der Behältnisse zurückerstattet wird.
16. Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigt der Festivalbesucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien und/ oder Aufzeichnungen von Bild und/ oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließenden Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildträgern) sowie der digitalen Verbreitung, z.B. über das Internet, ein.
17. Die Rückgabe und der Umtausch von Tickets ist generell ausgeschlossen.
18. Für alle Streitigkeiten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand Köln vereinbart; es gilt deutsches Recht.
19. Sollte eine Klausel unwirksam sein, werden die übrigen Klauseln davon nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.